§ 85 GO - Herbeirufung von Mitgliedern der Staatsregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung herbeizurufen, kann von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Landtag mit Mehrheit.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)