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§ 20 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Mehreinnahmen und nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 innerhalb des Kapitels 0507 Titel für die Zuführungen an eine zweckgebundene Rücklage, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Bündelung der Kurierdienste der unmittelbaren Landesverwaltung und den Aufbau eines landesweiten Kurierdienstes Titel einzurichten sowie Haushaltsansätze, Planstellen und Stellen im Einvernehmen mit den Ressorts innerhalb und zwischen den Einzelplänen umzusetzen. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Abs. 5 LHO handelt.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anteile des Landes an der "Kieler Flughafengesellschaft mbH" zu veräußern.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Aufbau eines "Mobilen Sachgebiets" in der Steuerverwaltung im Kapitel 0505 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Finanzministerium wird im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts ermächtigt, im Zusammenhang mit der Übertragung personalwirtschaftlicher Verwaltungstätigkeiten auf das Landesverwaltungsamt und der Einführung eines zentralen Personalmanagements erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke auszubringen, zu übertragen oder zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Die Ausbringung neuer Planstellen und Stellen ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken; über den Verbleib dieser Planstellen bzw. Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes - VersLastG entspricht.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die Anteile des Landes an der Kieler Flughafengesellschaft mbH unentgeltlich an die Landeshauptstadt Kiel zu übertragen. Zum Ausgleich der fortbestehenden Belastungen darf das Land an die Landeshauptstadt Kiel nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zahlungen leisten.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Umsetzung einer bundesgesetzlichen Regelung zur Rabattierung für Arzneimittel mit den beteiligten Dritten Verträge zur Einrichtung und zum Betrieb einer koordinierenden Stelle abzuschließen. Das Finanzministerium darf zu diesem Zweck Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.