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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 33 HG 2011/2012 - Änderung des Schulgesetzes *)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) ist in 2011 und 2012 in folgender Fassung anzuwenden:

1.
§ 113 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Prozentsätze nach § 122 Abs. 1 Satz 5 und § 124 Satz 1 begrenzt."

2.
In § 122 Abs. 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "Prozentsatz" und hinter dem Wort "Regelung" jeweils das Wort "verändert" durch das Wort "erhöht" ersetzt.

3.
In § 124 wird

  1. a)

    in Satz 1 die Angabe "100 %" durch die Angabe "85 %" ersetzt,

  2. b)

    folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    "Abweichend von Satz 1 und 2 sind für das Haushaltsjahr 2011 zur Berechnung der Schülerkostensätze der Gemeinschaftsschulen der dänischen Minderheit die Sach- und Personalkosten zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an öffentlichen Gesamtschulen im Jahr 2009 entstanden sind."

    Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9