§ 25 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2011/2012,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1.200.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.
(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel") als neue Möglichkeit der Überwachung von Führungsaufsichtsweisungen erforderliche Titel gegen Deckung mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken im Einzelplan 09 einzurichten.