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§ 23 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen und Fahrzeugvorhaltegesellschaften Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Verpflichtungen des Landes, den Wiedereinsatz von Schienenfahrzeugen während der Amortisationszeit zu garantieren bzw. das Risiko des Mindererlöses beim Verkauf zu übernehmen (Wiedereinsatzgarantie).

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen zur Sicherung gefährdeter Trassen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 554.000 Euro,

  2. 2.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten schleswig-holsteinischen Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe bis zu 20.000 Euro,

bis zur Höhe von insgesamt 574.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2016 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50 % betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen max. eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Darlehensprogramms "IB.KMUdirekt" für die Jahre 2011 und 2012 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 4.000.000 Euro im Programmteil 1 "kleine Unternehmen" und von 1.000.000 Euro im Programmteil 2 "(kleine) und mittlere Unternehmen" pro Jahr nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf im Programmteil 1 bis zu 40 % und im Programmteil 2 bis zu 35 % betragen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme der aufgrund des Existenzgründungsprogramms Starthilfe Schleswig-Holstein entstehenden Ausfälle in Höhe von bis zu 35% aus jeweils in den Jahren 2011 und 2012 zugesagten Darlehen garantieren. Die Garantie für die von der Investitionsbank mit eigenem Obligo zugesagten Darlehen darf eine Laufzeit von jeweils bis zu zehn Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 1.000.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge auch kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0623 Titelgruppen 62 und 64 Mittel umsetzen.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu Veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf für die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer GmbH zur Sicherung des Projektes "Enterprise Europe Network HH-SH - EEN-" gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung von bis zu 300.000 Euro jährlich unentgeltlich abgeben.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden ab 2011 einzugehen.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle von im Rahmen des Beteiligungsfonds für junge, innovative Unternehmen und Ausgründungen aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen bis 2013 gewährte Beteiligungen garantieren. Die im Rahmen dieses Fonds gewährten Beteiligungen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums bis 2013 den Betrag von 6.000.000 Euro und die Ausfallgarantie des Landes in der Summe den Betrag von 975.000 Euro nicht übersteigen.

(15) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Zusammenhang mit der Auflösung der Innovationsstiftung Schleswig-Holstein (ISH) Planstellen und Stellen sowie erforderliche Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen aus den Rückflüssen des Stiftungskapitals gedeckt ist.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erforderliche Titel und Haushaltsvermerke zur Erhöhung des Stammkapitals bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH einzurichten sowie die erforderlichen Mittel innerhalb des Einzelplanes 06 bzw. aus dem Einzelplan 06 in andere Einzelpläne umzusetzen.