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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der EU Gewährleistungen für Projektbeteiligte aus Schleswig-Holstein bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Ostseeraum, und bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Nordseeraum, sowie bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV C zu übernehmen sowie mit der Investitionsbank Aufgabenübertragungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), abzuschließen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.