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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 30 HG 2011/2012 - Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die dem Land endgültig vom Bund bereitgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an den endgültig festgestellten Rahmenplan bzw. Koordinierungsrahmen erforderlich ist.