§ 15 HG 2011/2012 - Übernahme von geprüften Nachwuchskräften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2011/2012,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
- 1.
in 2011 bis zu 36 und in 2012 bis zu 51 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung beim Ministerpräsidenten, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,
- 2.
im Kapitel 0410 bis zu je 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.