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§ 24 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen nach der Bestimmung des § 63 BBesG in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ermächtigt die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein, die in 1995 übertragenen 511.290 Euro Ertrag bringend anzulegen und ihre Erträge - getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen - im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen (unselbständige Stiftung).

(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit einem möglichen Verkauf des Landeskulturzentrums Salzau erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen und Stellen zu übertragen oder zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit einer Zusammenführung der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf mit dem Freilichtmuseum Molfsee erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit der Kinodigitalisierung erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.