Versionsverlauf

§ 21 HG 2011/2012 - Beteiligung an der HSH Nordbank AG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg bestehenden Vermögenswerte sowie die daraus entstandenen Gesamtverbindlichkeiten aus der Finanzierung der Beteiligung von der GVB zu übernehmen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, die im Eigentum des Landes bzw. die durch die GVB im Treuhandverhältnis verwalteten Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(3) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die GVB entsprechen.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.