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§ 14 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 'Ministerium' kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein - in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in den Kapiteln 0711 bis 0716 die sich 2012 nach dem Schulverzeichnis 2010/2011 besoldungsrechtlich ergebenden schülerzahlabhängigen Stellenhebungen und -herabgruppierungen vorzunehmen.

(10) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.

(11) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Abs. 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.

(12) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(13) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 0302 sowie im Kapitel 0620 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0620 MG 06) übertragen.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Personalkostenbudgets oder nach einer Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.

(17) Der Ministerpräsident und das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport werden ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu einer Beamtin oder einem Beamten (Ministerpräsident) und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder des höheren Verwaltungs- oder Polizeivollzugsdienstes (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport) unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.