§ 26 HG 2011/2012 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2011/2012,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.
(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und den freien Wohlfahrtsverbänden einen Zuwendungsvertrag über die Wahrnehmung von sozialen Aufgaben (Sozialvertrag I) für die Dauer von vier Jahren - beginnend ab 01.01.2011 - zu schließen. Das Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1005 - 684 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten ausgezahlt und sind spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres entsprechend den zu schließenden Zielvereinbarungen zu verwenden.
(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, den mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und den freien Wohlfahrtsverbänden geschlossenen Zuwendungsvertrag über die Wahrnehmung von Aufgaben der ambulanten Suchtkrankenhilfe und der dezentralen Psychiatrie (Sozialvertrag II) um ein Jahr bis zum 31.12.2011 zu verlängern, sowie einen Anschlussvertrag, auch mit einem anderen Vertragspartner, mit einer Laufzeit von drei Jahren zu schließen. Das jeweilige Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1002 - 684 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober ausgezahlt und sind spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres entsprechend den zu schließenden Zielvereinbarungen zu verwenden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für die Maßnahme "Kein Kind ohne Mahlzeit" notwendige Mittel bereitzustellen sowie Titel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 10 gedeckt.
(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung oder anderer Ressorts und ggf. im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne § 54 Abs. 2 SchulG erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, übertragen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren in angemessenem und notwendigem Umfang auch über die Dauer der haushaltsrechtlichen Ermächtigung hinaus schließen.
(6) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit einer Neuregelung der durch das AG-SGB XII festgelegten Finanzbeziehungen zu den Kreisen und kreisfreien Städten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.
(7) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und das Finanzministerium werden ermächtigt, mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Vertrag zur Gewährung von Darlehen für Krankenhausbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu schließen. Der Vertrag darf insbesondere folgende Zusagen enthalten:
Gewährung von neuen Darlehen zur Krankenhausfinanzierung in Höhe von bis zu 40 Mio. Euro jährlich aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung,
Bereitstellung von jährlich 40 Mio. € des Landes aus dem Landeshaushalt für den Schuldendienst des Darlehensbestandes (Altbestand der bis zum 31. Dezember 2010 gewährten Darlehen und Neubestand der ab 1. Januar 2011 gewährten Darlehen) und für Verwaltungskosten der Investitionsbank bis zur Höhe von 0,5 v.H. p.a. des jeweiligen Restkapitals,
Ausschüttungen an das Land im Rahmen der Gewinnverwendung der Investitionsbank sind für den Schuldendienst des Darlehensbestandes zu verwenden; in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 gilt dieses nur, soweit die Ausschüttungen 1.500.000 Euro übersteigen,
Bereitschaft des Landes, Darlehen, die ab dem 1. Januar 2011 gewährt werden, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen, und zwar mit folgenden Höchstbeträgen:
2011: 35 Mio. Euro 2012: 70 Mio. Euro 2013: 104 Mio. Euro 2014: 137 Mio. Euro 2015: 168 Mio. Euro 2016: 196 Mio. Euro 2017: 224 Mio. Euro 2018: 249 Mio. Euro 2019: 270 Mio. Euro 2020: 289 Mio. Euro Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020; sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
(8) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Fürsorgeerziehung in der Zeit von 1949 bis 1975 für daraus folgende Aufwendungen (z.B. sächliche Verwaltungsausgaben, Nachzahlungen in eine Rentenversicherung, Renten- und Entschädigungszahlungen) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.