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§ 22 HG 2011/2012 - Hochschulen und Forschungsinstitute

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Zusammenhang mit der vorgesehenen Überführung des Leibniz-Instituts für Meereswissenschaften (IFM-GEOMAR) in die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen zu übertragen oder zu ändern. Nicht verbrauchte Landesmittel aus der Titelgruppe 62 des Kapitels 0623 dürfen einer Rücklage zugeführt werden und sind zweckgebunden für den Erweiterungsbau auf dem Seefischmarktgelände zu verwenden. Ferner wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Leibniz-Institut für Meereswissenschaften unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.