§ 101 GO - Schluss der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Sitzung wird nach Erledigung der Tagesordnung durch die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten geschlossen.
(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Fraktion kann das Präsidium das Ende der Sitzung mit Zustimmung des Landtags unabhängig von der Erledigung der Tagesordnung auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen.
(3) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags auf Beschluss des Landtags geschlossen werden.
(4) Anträge, die am Schluss eines Sitzungstages noch nicht behandelt wurden, werden auf die Tagesordnung des nächsten Sitzungstages derselben Plenarwoche gesetzt. Die Einreicherin oder der Einreicher kann Anträge, die wegen des Endes der Plenarwoche in dieser nicht mehr behandelt werden können, auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche setzen lassen. Anderenfalls sind die Anträge erledigt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)