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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 82 GO - Wortmeldung, Worterteilung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Wortmeldungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig vor Aufruf des Tagesordnungspunktes, in der Regel schriftlich mit Angabe des Tagesordnungspunktes, beim Sitzungsvorstand einzureichen.

(2) Die Mitglieder des Landtags dürfen nur sprechen, wenn ihnen die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort erteilt hat.

(3) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident legt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner fest. Dabei soll sie oder ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen und ihre Stärke und auf Rede und Gegenrede leiten. Werden Vorlagen verschiedener Einreicherinnen oder Einreicher im selben Tagesordnungspunkt behandelt, so sprechen zunächst die Einreicherinnen oder Einreicher in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Vorlagen.

(4) Will sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident als Rednerin oder Redner an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für die Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der Aussprache den Vorsitz ab. Satz 1 gilt für Schriftführerinnen oder Schriftführer entsprechend.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)