§ 19 ThürRiStAG - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richter- oder Staatsanwaltsrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl der Mitglieder zum Hauptrichterrat oder Hauptstaatsanwaltsrat wird von dem für die Wahl des Richter- oder Staatsanwaltsrats bestellten Wahlvorstand durchgeführt. Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder für den Präsidialrat und den Landesrichter- und Staatsanwaltsrat, soweit eine Wahlberechtigung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 oder § 36 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 18 besteht.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, bestellt ihn der Leiter der Dienststelle, bei der die Vertretung gebildet ist.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 2 gilt entsprechend.