§ 100 ThürRiStAG - Allgemeine Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind
- 1.
der Richterwahlausschuss,
- 2.
die Richterräte und Hauptrichterräte,
- 3.
die Staatsanwaltschaftsräte und der Hauptstaatsanwaltsrat,
- 4.
der Präsidialrat und
- 5.
die Richterdienstgerichte
neu sowie der Staatsanwaltswahlausschuss und der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat erstmals zu bilden.
(2) Für die erforderliche Neubildung der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte nach diesem Gesetz gilt § 19 sinngemäß. Dabei nehmen die bestehenden örtlichen Vertretungen die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 und 2 wahr. Die Aufgaben nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Dienststelle wahr.
(3) Bis zur Neubildung der Vertretungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nehmen die am 31. Dezember 2018 bestehenden Vertretungen die Aufgaben der entsprechenden Vertretungen nach diesem Gesetz wahr. Bis zur Bildung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats nach Absatz 1 nimmt der gemeinsame Ausschuss nach § 40a des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Aufgaben des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats wahr.
(4) Bis zur Neubildung des Präsidialrats nach Absatz 1 Nr. 4 nehmen die am 31. Dezember 2018 bestehenden Präsidialräte die Aufgaben des Präsidialrats nach diesem Gesetz jeweils für ihren Gerichtszweig wahr.
(5) Die am 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder der Richterdienstgerichte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz bis zur Neubesetzung der Richterdienstgerichte nach Absatz 1 Nr. 5 wahr.