§ 80 GO - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur unmittelbar vor Beginn einer Abstimmung zulässig ist, von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend ist.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt und von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten weder bejaht noch verneint, kann sie oder er die Sitzung vor einer erneuten Feststellung kurze Zeit unterbrechen. Die Beschlussfähigkeit wird durch Zählung oder Namensaufruf festgestellt.
(3) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann die Präsidentin oder der Präsident für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann sie oder er den Zeitpunkt für die Wiederholung einer erfolglosen Abstimmung festlegen; auch kann sie oder er eine Abstimmung von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder zehn Prozent der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprochen wird.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)