§ 8 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz - MinG)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103 2
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung endet außer durch ihren Tod mit der Bestätigung einer neuen Regierung durch den Landtag.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister, der Staatssekretäre und der ehrenamtlichen Staatsräte endet im Fall ihres Rücktritts oder ihrer Entlassung mit der Aushändigung oder der öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde, im Falle ihres Rücktritts spätestens jedoch mit der Zustimmung des Landtags zur Berufung des Nachfolgers.
(3) Wird einem Mitglied der Regierung sein Amt durch Urteil des Staatsgerichtshofs aberkannt, so endet sein Amtsverhältnis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils.