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§ 23 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum,

  1. a)

    für den Amtsgehalt und gegebenenfalls Familienzuschlag, Übergangsgeld oder Altersehrensold aus dem späteren Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge,

  2. b)

    für den Ruhegehalt aus dem späteren Amtsverhältnis zu zahlen ist insoweit, als die Summe der Versorgungsbezüge 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge des früheren Amtsverhältnisses überschreitet.

Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften oder nach diesem Gesetz zustehender kinderbezogener Teil des Familienzuschlags sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold als ehemaliges Mitglied der Regierung nur insoweit, als das Einkommen aus der Wiederverwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersehrensold zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder für eine ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung mit der Maßgabe, dass ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, dieses nur insoweit erhält, als das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung zusammen mit dem für den selben Zeitraum zustehenden Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis hinter 71,75 vom Hundert der ruhgehaltfähigen Amtsbezüge zurückbleibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Regierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass soweit nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften anstelle von 71,75 vom Hundert abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, diese entsprechend gelten. § 70 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung und seine Hinterbliebenen gelten §§ 69, 71 und 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg sinngemäß.

(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung gilt § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 53a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.