§ 17 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
Hat ein Mitglied der Regierung dieser ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 16 oder § 21 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 3 Satz 1 als Altersehrensold.