§ 9 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
Für den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen sind die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.