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§ 9 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

Für den Rechtsweg bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen sind die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.