§ 27 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft. 1)
(2) §§ 10, 14 bis 24 gelten auch für die ausgeschiedenen Regierungsmitglieder, die in der Zeit seit dem 17. Mai 1952 einer Regierung des Landes Baden-Württemberg angehört haben.
(3) Das württ.-bad. Ministergesetz vom 30. Mai 1950 in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1952 (Reg.Bl. S. 46) und das württ.-hohenz. Gesetz über die Ministerbezüge vom 21. Dezember 1949 (Reg.Bl. 1950 S. 31) gelten weiterhin für die Regierungsmitglieder, die vor dem 18. Mai 1952 aus der Regierung ausgeschieden sind. Die Versorgungsbezüge sind aus dem Amtsgehalt und der Wohnungsentschädigung nach § 10 zu berechnen. § 10 Abs. 10 Satz 1 des württ.-bad. Ministergesetzes und § 7 Abs. 1 des württ.-hohenz. Gesetzes über die Ministerbezüge sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Die Regierung wird ermächtigt, in Fällen, die durch die Absätze 2 und 3 nicht erfasst sind, bei Vorliegen einer Härte einen Altersehrensold bzw. ein Witwen- oder Waisengeld zu gewähren.
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1954 (Ges.Bl. S. 163).