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§ 2 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme seiner Wahl. Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Regierung beginnt mit der Bestätigung der Regierung oder mit der Zustimmung zur Berufung durch den Landtag (Artikel 46 Abs. 3 und 4 der Verfassung).