§ 14 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
Die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen ist in §§ 15 bis 20a, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Amtsgehalt, Ruhegehalt, Altersehrensold, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Landes geltenden Vorschriften zu.