Versionsverlauf

§ 14 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

Die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen ist in §§ 15 bis 20a, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23 geregelt. Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Den Empfängern von Übergangsgeld, Amtsgehalt, Ruhegehalt, Altersehrensold, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Landes geltenden Vorschriften zu.