§ 11 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
Bezieht ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Familienzuschlag gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages jener Bezüge.