§ 6b MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Die Landesregierung kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise durch Beschluss untersagen, soweit Anlass zur Sorge besteht, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann.
(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt werden, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.
(4) Die Entscheidung der Landesregierung ist zu begründen und unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.