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§ 12 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103 2

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften.

(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wird den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung eine Umzugskostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften gewährt.