§ 6d MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden von der Landesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Landtags von Baden-Württemberg berufen und sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die Geltendmachung und Erstattung erfolgt gegenüber und durch das Staatsministerium.
(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig.