Versionsverlauf


  • ab 23.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6c MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt. § 15 bleibt im Übrigen unberührt.