§ 20 MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103
Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Regierung, das zur Zeit seines Todes Altersehrensold bezog oder die Voraussetzungen für seine künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersehrensold, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 19 Abs. 3 zusteht. Leistungen aus Anlass des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.