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§ 21 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

(1) Wird ein Mitglied der Regierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

(3) Die ehrenamtlichen Staatsräte erhalten Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen.