§ 83 GO - Zwischenfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Zwischenfragen an die Rednerinnen oder Redner zum Beratungsgegenstand sind dadurch anzuzeigen, dass sich das Mitglied des Landtags an ein Saalmikrofon begibt. Zwischenfragen, die kurz und knapp sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner sie nach einem Hinweis der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zulässt. Der Missbrauch von Zwischenfragen zu selbstständigen Redebeiträgen ist von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten zu unterbinden.
(2) Zwischenfragen eines Mitglieds einer anderen Fraktion sowie darauf folgende Antworten werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)