§ 44f APO-S I - Nachprüfung und Verbesserungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung in den Fällen des § 44c Absatz 3 und des § 44d Absatz 3 auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.
(2) In den Fällen des § 44c Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler eine Verbesserungsprüfung ablegen, um eine Kurszuweisung auf die Erweiterungsebene in der Gesamt- oder Sekundarschule zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist.
(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6 sowie § 44 Absatz 6 entsprechend. Für das Verfahren nach Absatz 2 gilt § 23 Absatz 3 bis 6 entsprechend.