§ 89 GO - Zur Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden. Sie müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Die als Nummern 1 bis 7 beispielhaft genannten Anträge haben vor allen übrigen Anträgen in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang:
- 1.
Übergang zur Tagesordnung,
- 2.
Schluss der Aussprache,
- 3.
Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner,
- 4.
Vertagung,
- 5.
Überweisung an einen Ausschuss,
- 6.
Unterbrechung der Sitzung,
- 7.
Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können außerhalb der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner, jedoch erst nach Abschluss der Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners gestellt werden. Der Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Zu Vorlagen der Staatsregierung kann der Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, einmal das Wort zu nehmen. Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner können von jedem Mitglied des Landtags nach Beginn der Aussprache gestellt werden. Bis zur Abstimmung über Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner sind weitere Wortmeldungen unzulässig.
(4) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss, auf die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei anderen Geschäftsordnungsanträgen auf eine Sprecherin oder einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(5) Meldet sich ein Mitglied des Landtags zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen, kann ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(6) Zur Geschäftsordnung darf die einzelne Rednerin oder der einzelne Redner nicht länger als drei Minuten sprechen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)