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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 95 GO - Verweisung zur Sache

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Eine Rednerin oder ein Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abweicht, wird von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten zur Sache verwiesen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)