§ 99 GO - Weitere Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. Zuhörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Plenarsaals verwiesen werden. Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident die Besuchertribüne räumen lassen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)