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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 100 GO - Unterbrechung der Sitzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Bei grober oder anhaltender Störung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Stuhl der Präsidentin oder des Präsidenten; die Sitzung ist für 30 Minuten unterbrochen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)