§ 100 GO - Unterbrechung der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Bei grober oder anhaltender Störung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Stuhl der Präsidentin oder des Präsidenten; die Sitzung ist für 30 Minuten unterbrochen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)