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§ 20a MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103 2

(1) Neben Übergangsgeld (§ 15), Ruhegehalt (§ 16) und Altersehrensold (§ 17) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 18 bis 20) und Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) gewährt.

(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrags an Waisen von Beamten des Landes (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind sinngemäß anzuwenden.