§ 20a MinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1103 2
(1) Neben Übergangsgeld (§ 15), Ruhegehalt (§ 16) und Altersehrensold (§ 17) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 18 bis 20) und Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Landes geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) gewährt.
(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrags an Waisen von Beamten des Landes (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind sinngemäß anzuwenden.