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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 76 GO - Zutritt zum Sitzungssaal

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtags, Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)