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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 92 GO - Persönliche Erklärungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache, unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.

(2) In persönlichen Erklärungen dürfen die Rednerinnen und Redner nur Äußerungen in Bezug auf ihre Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort zu dieser persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)