§ 92 GO - Persönliche Erklärungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache, unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.
(2) In persönlichen Erklärungen dürfen die Rednerinnen und Redner nur Äußerungen in Bezug auf ihre Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort zu dieser persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)