§ 90 GO - Zwischenrufe
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident hat dafür zu sorgen, dass die Rednerin oder der Redner seine Gedanken ungehindert aussprechen kann; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)