§ 88 GO - Freier Vortrag
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Rednerinnen und Redner sollen grundsätzlich in einem freien Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Der Vortrag von im Wortlaut vorbereiteten Reden ist bei Erklärungen der Staatsregierung, Erklärungen der Fraktionen und Berichten ausnahmsweise zulässig.
(3) Die Rednerinnen und Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)