§ 95 GO - Verweisung zur Sache
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Eine Rednerin oder ein Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abweicht, wird von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten zur Sache verwiesen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)