Versionsverlauf


  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 32 HG 2011/2012 - Weitergeltung von Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2011/2012,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.