§ 87 GO - Protokollerklärungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Ein Mitglied des Landtags kann seine Rede mit Zustimmung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben. Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden. Die zu Protokoll gegebene Rede darf die Redezeit nicht überschreiten, die der Rednerin oder dem Redner zur Verfügung gestanden hätte.
(2) Ein Mitglied der Staatsregierung kann eine Rede mit Zustimmung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn die Länge der Rede das Zweifache der Redezeit nicht übersteigt, die der kleinsten Fraktion zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht. Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden.
(3) Die Rede muss der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich oder auf körperlichem Datenträger übergeben werden.
(4) Enthält ein zu Protokoll gegebener Redebeitrag einen Ordnungsverstoß, kann die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Präsidiums den Abdruck der betreffenden Passage in der Niederschrift unterbinden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)