§ 44a APO-S I - Erprobungsstufe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers im gesamten Schuljahr, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiter besucht oder ein Schulformwechsel empfohlen werden soll.
(2) Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform entsprechend § 12 Absatz 2, wenn sie dafür geeignet sind.
(3) Die Schule empfiehlt Schülerinnen und Schülern den Wechsel der Schulform entsprechend § 12 Absatz 3 und 4, wenn diese dadurch besser gefördert werden können.
(4) Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern schriftlich mitzuteilen und im Falle des Absatz 3 ein Beratungsangebot zu machen. Über den empfohlenen Schulformwechsel entscheiden die Eltern. § 12 Absatz 3 und 4 gilt nicht.
(5) Nicht versetzte Schülerinnen oder Schüler können die Klasse 6 an der besuchten Schulform wiederholen. Die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe beträgt abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 1 vier Jahre. Dies ist zu dokumentieren.
(6) Sofern die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe erreicht ist oder die Eltern sich gegen eine Wiederholung der Klasse 6 entscheiden, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend.