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Anlage 1 BauGebVO - Baugebührentarif

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)
Amtliche Abkürzung
BauGebVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2013-2-68

(zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)

TarifstelleAmtshandlungGebührensatz
1Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im
1.1Baugenehmigungsverfahren (§ 64 der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422)) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte11 Euro
1.2vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte7 Euro
1.3Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 62 LBO) je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte4 Euro
1.4Ergänzend zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 werden Gebühren erhoben für die Genehmigung
1.4.1von Nutzungsänderungen1 Euro/ m2 höchstens 5 000 Euro
1.4.2von Camping- und Wochenendplätzen2 Euro je Stand- oder Abstellplatz
1.4.3des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze1 Euro je Stand- oder Abstellplatz
1.4.4von Werbeanlagen und Warenautomaten50 Euro/ m2 Ansichtsfläche
1.5Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälternach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkungen zu Tarifstelle 1:
a) Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen (§ 74 LBO) ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung erhoben.
b) Die Gebühr ermäßigt sich bei Nachträgen vor der Fertigstellung des Bauvorhabens in dem Verhältnis der abweichenden zu den genehmigten Bauvorlagen.
c) Sind im Verfahren Bauvorlagen nachzufordern, erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um 100 Euro je schriftlicher Nachforderung.
d) Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz oder eine Person nach § 66 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 LBO den Brandschutznachweis in den Fällen des § 66 Absatz 2a Satz 1 LBO erstellt oder in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 LBO prüft und bescheinigt.
e) Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine Typengenehmigung (§ 72a LBO) für das Vorhaben vorliegt.
f) Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO) nicht vor und wird daraufhin ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, werden Gebühren nach Tarifstelle 1.3 nicht erhoben.
g) Ergibt die Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO), dass das Verfahren auf den Bauantrag nicht anwendbar ist, und wird daraufhin ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO durchgeführt, werden Gebühren nach Tarifstelle 1.2 nicht erhoben.
h) Die Gebühr für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Tarifstelle 1.2 fällt auch bei dem Eintritt der Genehmigungsfiktion an, dies unabhängig davon, ob der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird.
2Erteilung eines Vorbescheids (§ 75 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 2:
Die Gebühr für Erteilung eines Vorbescheids fällt auch bei dem Eintritt der Genehmigungsfiktion an, dies unabhängig davon, ob der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird.
3Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 73 Absatz 2 LBO),eines Vorbescheids (§ 75 Satz 2 LBO) oder einer Typengenehmigung (§ 72a Absatz 2 Satz 2 LBO) 50 % der Gebühr des zu verlängernden Bescheides
(Tarifstellen 1, 2, 7 oder 14), höchsten 2 000 Euro
4Zulassung von Abweichungen (§ 67 LBO) oder Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen (§ 31 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S.4147, 4151)) oder Erteilung von Ausnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) nach der Dauer der Amtshandlung
5Anlagen nach § 60 LBO und nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021 S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)
5.1Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro4
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten2
Anmerkung zu Tarifstelle 5.1:
Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte.
5.2Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist
5.2.1Neubau je angefangene 1 000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro8 Euro
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte4 Euro
5.2.2 Beseitigungnach der Dauer der Amtshandlung
5.2.3Änderung und Nutzungsänderungnach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 5.2
Als Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen wird im Regelfall für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Weist der Fall besondere Schwierigkeiten auf, wird insoweit für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet.
6Bauaufsichtliche Maßnahmen (§ 58 Absatz 2 Satz 2, §§ 78 bis 80 LBO), auch Gefahrerforschungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sich der Gefahrenverdacht erhärtetnach der Dauer der Amtshandlung
7Fliegende Bauten
7.1Erteilung (§ 76 Absatz 2 Satz 1 LBO), Änderung, z. B. Ergänzung, oder Verlängerung (§ 76 Absatz 5 Satz 1 LBO) einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach der Dauer der Amtshandlung
7.2Übertragung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte, Eintragung bei Wohnungswechsel und Zuständigkeitswechsel (§ 76 Absatz 6 LBO)80 Euro
7.3Gebrauchs- oder Nachabnahme (§ 76 Absätze 7 und 9 LBO)0,15 Euro/ m2 Standfläche, mindestens 15 Euro
Anmerkung zu Tarifstelle 7
Der Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten Schleswig-Holstein im Prüfamt für Standsicherheit der Landeshauptstadt Kiel richtet sich nach dem Stundensatz für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662)).
8Baulasten
8.1Eintragung oder Löschung (§ 83 Absatz 4 Satz 1 LBO) je Baulastenblatt250 Euro
8.2Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (§ 83 Absatz 5 LBO) je Baulast und pro Flurstück, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt60 Euro
9Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBO) für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten sowie deren Ergänzung, Änderung, Erweiterung oder Verzicht auf diese sowie Verzicht auf eine Zertifizierung (§ 22 Absatz 3 Satz 2 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 9
Als Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen wird im Regelfall für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Weist der Fall besondere Schwierigkeiten auf, wird insoweit für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet.
10Anerkennung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfsachverständigen oder sachverständigen Stellen (§ 24 LBO) sowie die Änderung oder Verlängerung der Anerkennungnach der Dauer der Amtshandlung
11Abnahme von Feuerungsanlagen
(§ 42 Absatz 6, § 82 Absatz 2 Satz 4 LBO)
nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 11:
Für die Prüfung können pauschal in Anschlag gebracht werden:
a) für die Prüfung und Bearbeitung des Vordrucks für Feuerungsanlagen, die Berücksichtigung von Zeichnungen, Fotos und Skizzen, ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 6 LBO, der Weiterleitung der Bescheinigung an die zuständigen Stellen und ggf. Hinweise an die Bauherrschaft30 Minuten
aa) zusätzlich zu Buchstabe a für die Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten
-bei Prüfung der Verbrennungsluftversorgung eines Raumes oder eines Verbrennungsluftverbundes direkt15 Minuten
-bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes indirekt30 Minuten
bb) zusätzlich zu Buchstabe a für Feuerstätten in Verbindung mit Lüftungsanlagen oder sonstigen luftabsaugenden Anlagen30 Minuten
cc) zusätzlich zu Buchstabe a für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und raumluftabhängigen oder raumluftunabhängigen Betrieb mit nicht systemzertifizierten Abgasanlagen15 Minuten
dd) zusätzlich zu Buchstabe a bei Prüfung einer Berechnung nach DIN EN 13384-1:2008-08 oder DIN EN 13384-2:2015-0630 Minuten
ee) zusätzlich zu Buchstabe a bei Aufstellung einer Berechnung nach DIN EN 13384-1:2008-08 oder DIN EN 13384-2:2015-0675 Minuten
ff) zusätzlich zu Buchstabe a für die Anforderung fehlender Bauvorlagen15 Minuten
b) Bescheinigung nach § 42 Absatz 6 LBO
aa) für das Ausstellen der Bescheinigung sowie die Archivierung, Einpflege der Daten in die EDV und Weiterleitung der Unterlagen30 Minuten
bb) bei systemzertifizierten Feuerungsanlagen reduziert sich die Zeitpauschale auf15 Minuten
c) für Fahr- und Rüstzeiten15 Minuten
12Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehördenach der Dauer der Amtshandlung
13Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben istnach der Dauer der Amtshandlung
14Typengenehmigung
14.1Erteilung einer Typengenehmigung (§ 72a Absatz 1 LBO)3 % bis 12 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.2Änderung einer Typengenehmigung1 % bis 3 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.3Anerkennung einer Typengenehmigung (§ 72a Absatz 3 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 14:
Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.