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Anlage I SBesG - Besoldungsordnungen A und B

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1.
Amtsbezeichnungen

(1) Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. 1.

    auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    auf die Laufbahn,

  3. 3.

    auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(4) Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl, an der Europäischen Schule Saarland und am Bildungscampus Saarland verwendet werden, soweit nicht in der Besoldungsordnung besondere Ämter ausgebracht sind.

2.
Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

3.
Künftig wegfallende Ämter

Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.

II. Einstufung von Ämtern

4.
Stichtag und Einreihung von Ämtern

(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit sich nach diesem Gesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen oder Schulleiter und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform aufgrund gesetzlicher Regelung geändert wird.

III. Zulagen

5.
Allgemeines

Die in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge.

6.
Beamtinnen und Beamte bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Beamtinnen und Beamte, die bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.

7.
Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

8.
Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9.
Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.

10.
Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

(1) Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden.

(2) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 29 Absatz 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.

11.
Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.

12.
Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

13.
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12

Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, die überwiegend an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, an der Europäischen Schule Saarland ab einschließlich der Jahrgangsstufe P5, am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl, im Krankenhaus- und Hausunterricht, in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland, an der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung in der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland, am Zentrum für Lehrerbildung der Universität des Saarlandes und beim Ministerium für Bildung und Kultur verwendet werden, erhalten nach mindestens fünfjähriger Verwendung bei guter Eignung, Leistung und Befähigung für die Dauer der weiteren Verwendung eine ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

14.
Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes

    1. aa)
    2. bb)
  2. b)

    Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 26 Absatz 2 oder 3 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,

  3. c)

    Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen, Studienräte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.

15.
Beamtinnen und Beamte, die bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 7 und 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

IV. Vergütungen

16.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Landesregierung wird ermächtigt, für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 4

Justizhauptwachtmeister 1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 5

Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 6

Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)

Sekretär 3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 1)

Kriminalmeister 1)

Obersekretär 2)3)

Oberwerkmeister 4)

Polizeimeister 1)

Als Eingangsamt.

Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieher 1)

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Kriminalobermeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor 1)2)

Betriebsinspektor 1)

Hauptbrandmeister 1)

Inspektor

Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissar

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Für Beamte des mittleren Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Beamte des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer 1)

  • an Förderschulen -

  • für musisch-technische Fächer -

Kriminaloberkommissar 2)

Oberinspektor 3)

Polizeioberkommissar

Technischer Lehrer 1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Als Eingangsamt bei Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes.

Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte einen solchen Abschluss nachweist.

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann

Fachlehrer 1)

  • an Förderschulen -

  • für musisch-technische Fächer -

Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissar 2)

Technischer Lehrer 1)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1)

Amtsrat

Konrektor

  • als ständiger Vertreter des Leiters einer Grundschule

    mit bis zu 180 Schülern und überdurchschnittlich hohem Organisations- und Verwaltungsaufwand - 2)3)

    mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 2)

Kriminalhauptkommissar 4)

Lehrer

  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

  • im Justizvollzugsdienst - 5)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) bei entsprechender Verwendung - 1)

Polizeihauptkommissar 4)

Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern - 6)

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern - 2)

Als Eingangsamt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Ein überdurchschnittlich hoher Organisations- und Verwaltungsaufwand ist gegeben bei Schulen mit zweitem Standort, gebundenen Ganztagsschulen und Schulen mit besonderen Belastungen, die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Förderschullehrer

Konrektor

  • als Fachleiter für die primarstufenbezogene Ausbildung mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe oder mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) -

  • als Landesfachberater für die Grundschulen -

  • als ständiger Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

Lehrer

  • im Justizvollzugsdienst - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) bei entsprechender Verwendung - 2)

Oberamtsanwalt 3)

Oberamtsrat 4)5)6)

Oberrechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Rat

Rektor

  • als Leiter einer Grundschule

    mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

    mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)

  • bei der Schulaufsichtsbehörde -

Studienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung - 2)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule oder an beruflichen Schulen - 2)8)

Studienrat im Hochschuldienst

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

Zweiter Konrektor

  • als Fachkoordinator am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl - 7)

Zweiter Konrektor an der Europäischen Schule Saarland

  • als ständiger Vertreter des Leiters der Jahrgangsstufen P1 bis P4 der Europäischen Schule Saarland -

Zweiter Konrektor an einer Gemeinschaftsschule

  • als Fachkoordinator an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 270 Schülern - 7)

  • als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 7)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Als Eingangsamt.

Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Oberamtsanwälte ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Für Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Beamte des gehobenen technischen Dienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Erhält als geschäftsleitender Beamter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Für dieses Amt dürfen im Endausbau höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Förderschulkonrektor

  • als Landesfachberater für die Förderschulen -

  • als ständiger Vertreter

    des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht,

    wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden -
    wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden - 1)

    des Leiters

    einer Förderschule Lernen
    mit 91 bis zu 180 Schülern -
    mit mehr als 180 Schülern - 1)

    einer sonstigen Förderschule
    mit 46 bis zu 90 Schülern -
    mit mehr als 90 Schülern - 1)

  • als stellvertretender Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als stellvertretender Leiter des Studienseminars für Sonderpädagogik im Bildungscampus Saarland -

Förderschulrektor

  • als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn bis zu 45 Schüler unterrichtet werden -

  • als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden - 1)

  • als Leiter einer Förderschule Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülern - 2)

  • als Leiter einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern - 1)2)

Konrektor

  • als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Gemeinschaftsschulen -

  • als Koordinator für besondere Aufgaben am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -

  • als Landesfachberater im gehobenen Dienst für die Gemeinschaftsschulen -

  • als stellvertretender Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als stellvertretender Leiter des Studienseminars

    für die Primarstufe im Bildungscampus Saarland -

    für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen im Bildungscampus Saarland -

Konrektor an der Europäischen Schule Saarland

  • als Koordinator in den Jahrgangsstufen P5 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -

  • als ständiger Vertreter des Leiters der Europäischen Schule Saarland für die Jahrgangsstufen P1 bis P4 und Leiter der Jahrgangsstufen P1 bis P4 der Europäischen Schule Saarland -

Konrektor an einer Gemeinschaftsschule

  • als Koordinator

    für besondere Aufgaben an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -

    in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule
    mit 271 bis zu 540 Schülern -
    mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern - 1)
    ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -

  • als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule

    mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

    mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)

    ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)

  • als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule

    mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

    mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)

    ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 1)

Oberrat

Oberstudienrat

  • als stellvertretender Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule oder an beruflichen Schulen - 3)

Oberstudienrat im Hochschuldienst

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

Regierungsschulrat

  • bei der Schulaufsichtsbehörde -

Rektor

  • als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen -

  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

Zweiter Förderschulkonrektor

  • an einer Förderschule Lernen mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülern - 2)

  • beim Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 135 Schüler unterrichtet werden -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Dekan 1)

Direktor 2)

Förderschulrektor

  • als Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden -

  • als Leiter

    der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland - 3)

    der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung in der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland -

    des Studienseminars für Sonderpädagogik im Bildungscampus Saarland -

    einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern - 4)

    einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim - 4)

  • als stellvertretender Leiter der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland - 3)

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Konrektor

  • als Koordinator in der Schulleitung am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -

  • als ständiger Vertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter - 3)

  • als zweiter Stellvertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter -

Konrektor an der Europäischen Schule Saarland

  • als Abteilungsleiter der Jahrgangsstufen S6 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -

  • als Abteilungsleiter Didaktik für die Jahrgangsstufen P5 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -

  • als ständiger Vertreter des Leiters der Europäischen Schule Saarland für die Jahrgangsstufen P5 bis S7 und Leiter der Jahrgangsstufen P5 bis S7 der Europäischen Schule Saarland - 3)

Konrektor an einer Gemeinschaftsschule

  • als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -

  • als Oberstufenleiter -

  • als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule
    mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
    mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter - 3)

  • als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

Landesbeauftragter für Ganztagsschulen

Landesbeauftragter für Inklusion in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Regierungsschuldirektor

  • bei der Schulaufsichtsbehörde -

Rektor

  • als Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als Landesfachberater Qualitätssicherung -

  • als Leiter

    der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland - 3)

    der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung in der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland -

    des Studienseminars
    für die Primarstufe im Bildungscampus Saarland -
    für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen im Bildungscampus Saarland -

  • als stellvertretender Leiter der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland - 3)

Rektor einer Gemeinschaftsschule

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern -

Studiendirektor

  • als Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als Landesfachberater im höheren Dienst für die Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, als Landesfachberater für die beruflichen Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 5)

  • als Landesfachberater Qualitätssicherung -

  • als Leiter

    der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland - 3)

    der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung in der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen im Bildungscampus Saarland -

    einer beruflichen Schule
    mit bis zu 80 Schülern - 6)
    mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - 3)6)

    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - 3)

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern - 3)

    eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 3)

  • als ständiger Vertreter des Leiters

    einer beruflichen Schule
    mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - 6)
    mit mehr als 360 Schülern - 3)6)

    eines Gymnasiums im Aufbau
    mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt - 3)
    mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen - 3)
    mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen - 3)

    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -

    eines voll ausgebauten Gymnasiums
    mit bis zu 360 Schülern -
    mit mehr als 360 Schülern - 3)

    eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 3)

  • als stellvertretender Leiter

    der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland - 3)

    eines Studienseminars für Referendare im Bildungscampus Saarland -

Studiendirektor im Hochschuldienst

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

  • als ständiger Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums Saar -

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Erhält als Stellvertreter des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt.

Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsgruppe A 16

Dekan 1)

Direktor der Landwirtschaftskammer

Direktor des Landesarchivs

Direktor des Landesdenkmalamtes

Direktor des Saarlandmuseums

Geschäftsführer der Saarländischen Verwaltungsschule

Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 1)

Leitender Direktor  2)3)

Leitender Studiendirektor im Hochschuldienst

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule - 1)

  • als Leiter des Internationalen Studienzentrums Saar -

Ministerialrat 4)

  • bei einer obersten Landesbehörde -

Oberstudiendirektor

  • als Leiter

    der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland - 5)

    der Abteilung Ausbildung im Bildungscampus Saarland - 5)

    des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl -

    einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern - 6)

    eines Gymnasiums im Aufbau
    mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt -
    mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
    mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -

    eines Studienseminars für Referendare im Bildungscampus Saarland -

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern -

    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

Rektor der Europäischen Schule Saarland

Rektor der Fachhochschule für Verwaltung 5)

Rektor einer Gemeinschaftsschule

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -

Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes 5)

Nur für Stellen von besonderer Bedeutung.

Erhält als Leiter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält als Leiter der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland eine Amtszulage nach Anlage VII.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Anhang zur Besoldungsordnung A

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer

  • an Grundschulen -

Besoldungsgruppe A 13

Konrektor

  • als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) -

Realschullehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

Studienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 1)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen -

Die Zahl der für dieses Amt in Anspruch genommenen Planstellen ist auf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 anzurechnen.

Besoldungsgruppe A 14

Konrektor

  • als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -

  • als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -

Oberstudienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung -

Realschulkonrektor

  • als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -

  • als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -

  • als stellvertretender Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als stellvertretender Leiter des Studienseminars für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen im Bildungscampus Saarland -

Rektor einer Gemeinschaftsschule

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern - 1)2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsgruppe A 15

Berater für Freiwillige Ganztagsschulen

Realschulrektor

  • als Fachbereichsleiter in der Abteilung Fort- und Weiterbildung im Bildungscampus Saarland -

  • als Landesfachberater Qualitätssicherung -

  • als Leiter des Studienseminars für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen im Bildungscampus Saarland -

Rektor einer Gemeinschaftsschule

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule

    als gebundene Ganztagsschule mit bis zu 360 Schülern -

    mit 361 bis zu 540 Schülern -

    mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern - 1)

    ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -

Studiendirektor

  • als Fachberater in der Schulaufsicht -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 16

Landesbeauftragter für pädagogische Prävention

Rektor einer Gemeinschaftsschule

  • als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Berghauptmann

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Direktor der Polizei

  • bei einer obersten Landesbehörde -

Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Landespolizeivizepräsident

Ministerialrat 1)2)

  • bei einer obersten Landesbehörde -

Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor beim Rechnungshof 1)

Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Direktor des Bildungscampus Saarland

Direktor des IT-Dienstleistungszentrums

Direktor des Landesamtes für Soziales

Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz

Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

Direktor des SaarForst Landesbetriebes

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer

Landesbeauftragter für Datenschutz

Leitender Ministerialrat 1)2)

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor beim Rechnungshof 1)

Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau

Direktor des Landesverwaltungsamtes

Landespolizeipräsident

Leitender Ministerialrat 2)

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor der Landesmedienanstalt Saarland

Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

  • als Leiter des Landesamtes für Zentrale Dienste und Landesbeauftragter für Informationssicherheit -

Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 1)

Vizepräsident des Rechnungshofes

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Bevollmächtigter beim Bund

Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten

Beauftragter für Strukturwandel

Direktor beim Landtag 1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Landtag 2)

Präsident des Rechnungshofes

Staatssekretär

Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

Besoldungsgruppe B 9

Staatssekretär

  • als Chef der Staatskanzlei -

Anhang zur Besoldungsordnung B

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Direktor des Landesinstituts für Präventives Handeln