Anlage 1 SächsBesG - Besoldungsordnung A
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(zu § 22 Absatz 1)
I. Amtsbezeichnungen
Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)
Oberamtsmeisterin 3), Oberamtsmeister 3)
Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)2)3), Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)3)
Sekretärin, Sekretär
Werkmeisterin, Werkmeister
Brandmeisterin 1), Brandmeister 1)
Kriminalmeisterin 1), Kriminalmeister 1)
Obersekretärin, Obersekretär
Obersekretärin, Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst 1)
Obersekretärin, Obersekretär im Justizvollzugsdienst 1)
Polizeimeisterin 1), Polizeimeister 1)
Gerichtsvollzieherin 1), Gerichtsvollzieher 1)
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister
Straßenmeisterin 1), Straßenmeister 1)
Amtsinspektorin 1), Amtsinspektor 1)
Hauptbrandmeisterin 1), Hauptbrandmeister 1)
Inspektorin, Inspektor
Kriminalhauptmeisterin 1), Kriminalhauptmeister 1)
Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieherin 1), Obergerichtsvollzieher 1)
Polizeihauptmeisterin 1), Polizeihauptmeister 1)
Polizeikommissarin, Polizeikommissar
Straßenobermeisterin, Straßenobermeister
Brandoberinspektorin 1), Brandoberinspektor 1)
Bauoberinspektorin 1), Bauoberinspektor 1)
Gewerbeoberinspektorin 1), Gewerbeoberinspektor 1)
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Landwirtschaftsoberinspektorin 1), Landwirtschaftsoberinspektor 1)
Oberinspektorin, Oberinspektor
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Straßenhauptmeisterin 2)3), Straßenhauptmeister 2)3)
Technische Oberinspektorin 1), Technischer Oberinspektor 1)
Vermessungsoberinspektorin 1), Vermessungsoberinspektor 1)
Amtfrau, Amtmann
Kriminalhauptkommissarin 1), Kriminalhauptkommissar 1)
Lehrerin, Lehrer
an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung 2) -
an Förderschulen mit abgeschlossener Fachlehrerausbildung an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 2) -
Polizeihauptkommissarin 1), Polizeihauptkommissar 1)
Amtsanwältin 1), Amtsanwalt 1)
Amtsrätin, Amtsrat
Bildungsamtsrätin 1), Bildungsamtsrat 1)
Kriminalhauptkommissarin 2), Kriminalhauptkommissar 2)
Lehrerin, Lehrer
an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung 3) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen 1)4) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 12 1)4) -
mit Fachdiplom nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach 1)4) -
Polizeischullehrerin, Polizeischullehrer
Akademische Rätin, Akademischer Rat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Bildungsrätin 1)5), Bildungsrat 1)5)
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Oberamtsanwältin 2), Oberamtsanwalt 2)
Polizeischuloberlehrerin, Polizeischuloberlehrer
Studienrätin, Studienrat
am Landesamt für Schule und Bildung -
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 5) -
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss 5) -
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik 5) -
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 5) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 5) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock 5) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 5) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen 5) -
mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen 5) -
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen 5) -
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 5) -
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen 5) -
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik 5) -
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 5) -
Förderschulkonrektorin 1)2), Förderschulkonrektor 1)2)
Förderschulrektorin 1)2), Förderschulrektor 1)2)
Grundschulkonrektorin 3), Grundschulkonrektor 3)
Grundschulrektorin 2)3), Grundschulrektor 2)3)
Oberschulkonrektorin 1)2), Oberschulkonrektor 1)2)
Oberschulrektorin 1)2), Oberschulrektor 1)2)
Oberrätin, Oberrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
am Landesamt für Schule und Bildung -
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss 4) -
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12 4) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock 4) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen 4) -
mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen 4) -
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien -
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen -
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik -
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung 4) -
Polizeischulrektorin, Polizeischulrektor
Direktorin, Direktor
Förderschulkonrektorin 1), Förderschulkonrektor 1)
Förderschulrektorin 1)2), Förderschulrektor 1)2)
Grundschulrektor 1), Grundschulrektor 1)
Kanzlerin, Kanzler einer Kunsthochschule
Oberschulkonrektorin 1), Oberschulkonrektor 1)
Oberschulrektorin 1)2), Oberschulrektor 1)2)
Studiendirektorin, Studiendirektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen 3) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer berufsbildenden Schule 3) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule 2) -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums 2) -
als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule 2) -
als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule 3) -
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums 3) -
am Landesamt für Schule und Bildung -
Direktorin, Direktor der Unfallkasse Sachsen
als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer -
Kanzlerin, Kanzler einer Fachhochschule
Kanzlerin, Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Ausländerfragen
Leitende Direktorin 1), Leitender Direktor 1)
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor
als Leiterin oder Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen -
als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz -
Ministerialrätin 2), Ministerialrat 2)
Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden -
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen 3) -
als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule -
als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule -
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums -
Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
II. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Bildungs-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gemeinde-
Geologie-
Gesundheits-
Gewerbe-
im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugs-
dienst
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Kartographen-
Kreis-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Physik-
Polizei-
Psychologie-
Rechts-
Regierungs-
Regierungsschul-
Sozial-
Sparkassen-
Stadt-
Steuer-
Technischer
Verbands-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Erhält beim Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage 7.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen Wachtmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 7. Neben der Amtszulage besteht kein Anspruch auf eine Amtszulage nach Fußnote 2.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Als Eingangsamt.
Als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
Für bis zu 30 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben.
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Oberamtsanwaltsplanstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Für Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.